Mittwoch, 22. Januar 2014

wie Görg bei Kündigungsklagen glaubt seinem Mandanten die Klage vom Hals schaffen zu können....

4. Auswirkungen des Vollzugs auf die Begründetheit der Klage

Der Vollzug des Beschlusses wird dazu führen, dass die der Klägerin (angeblich)
gehörenden Teilschuldverschreibungen auf die WGZ BANK AG übertragen werden.
Dies führt dazu, dass die angeblichen Ansprüche der Klägerin auf sofortige
Rückzahlung ihrer Teilschuldverschreibungen auf die WGZ BANK AG übergehen.
Die Klage wird hierdurch in der erhobenen Form unbegründet; die Klägerin
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GÖRG
könnte allenfalls ihren Klageantrag auf Leistung an die WGZ BANK AG umstellen
(sog. Relevanztheorie).
Danach muss der Kläger seinen Antrag auf Zahlung an den Rechtsnachfolger
umstellen; andernfalls wird seine Klage mangels Aktivlegitimation als unbegründet
abgewiesen.
st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 1986, 3206; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981,
697, Becker-Eberhard in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, §
265 Rn. 82 ff. m.w.N.
Dass dies richtig ist, zeigt sich schon daran, dass die Klägerin nach dem Vollzug
des Beschlusses der Gläubigerversammlung nicht mehr in der Lage sein wird,
der Beklagten die ihr angeblich gehörenden Teilschuldverschreibungen zu übertragen.
Zudem wird die WGZ BANK AG nach dem Erwerb der Teilschuldverschreibungen
aller Anleihegläubiger diese im Wege des Erlasses in die Beklagte einbringen.
Dieser Erlass führt nach § 397 BGB dazu, dass die Forderungen aus den
Teilschuldverschreibungen, auch die Forderungen aus den angeblich der Klägerin
gehörenden Teilschuldverschreibungen, erlöschen.
Damit wird die Klage endgültig unbegründet werden.

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